Sie möchten ein Testament selbst schreiben? Dabei ist einiges zu beachten. Die wesentlichen Informationen für das handschriftliche Verfassen eines Testaments haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengetragen. Fordern Sie dazu außerdem am Ende der Seite gern unsere kostenlose Broschüre mit allen wichtigen Inhalten zum Testament und Vererben für den guten Zweck an. Damit Sie immer alles griffbereit bei sich zuhause beisammen haben.

Warum ein Testament wichtig ist

Wer seinen Nachlass nach seinen Wünschen gestalten möchte, sollte ein Testament aufsetzen. Ganz besonders, wer mit seinem Erbe einen guten Zweck unterstützen möchte. Andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine Verwandten – erbt der Staat.

Wer im Todesfall erbt, das regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch. Die gesetzliche Erbfolge geht davon aus, dass Sie diejenigen bedenken möchten, die Ihnen nahestehen. Sie berücksichtigt allein Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, Kinder, Adoptivkinder und Enkel. Und sie gibt eine Rangfolge vor, welche Angehörigen erbberechtigt sind und wer in welcher Reihenfolge erbt.

1. Ordnung: Erst Kinder/Adoptivkinder, dann Kindeskinder
2. Ordnung: Erst Eltern, dann Geschwister und deren Abkömmlinge
3. Ordnung: Erst Großeltern, dann deren Abkömmlinge
4. Ordnung: Erst Urgroßeltern, dann deren Abkömmlinge

Als Regeln gelten:

Verwandte einer vorhergehenden Ordnung gehen vor. Leben zum Beispiel die eigenen Kinder noch, erben die Enkelkinder der bzw. des Verstorbenen nicht. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen erben neben den Verwandten 1. und 2. Ordnung. Haben Sie keine Verwandten und sind auch nicht verheiratet, erbt der Staat.

Alles nach Ihrem Willen: Mit einem Testament

Immer dann, wenn Sie Ihr Vermögen anders aufteilen möchten, als es die gesetzliche Erbfolge vorgibt, müssen Sie dies in einem Testament oder Erbvertrag regeln. Wollen Sie nichteheliche Lebenspartnerinnen oder -partner, enge Freunde oder gemeinnützige Organisationen bedenken? Erst ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und ermöglicht Ihnen individuelle Gestaltungsfreiheit.

Was Sie über ein Testament für den guten Zweck wissen sollten

Wer im Todesfall erbt, das regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt allein Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner oder den Staat.

Nur ein Testament oder Erbvertrag setzt diese Regelung außer Kraft und ermöglicht individuelle Gestaltungsfreiheit. Wer eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte, muss dies mit einem Testament regeln oder einen Erbvertrag aufsetzen lassen.

Jeder kann mit einem Testament frei über die Aufteilung seines Vermögens bestimmen. Der Gesetzgeber garantiert Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Kindern, Adoptivkindern und Eltern aber einen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe.

Dennoch: Wenn es darum geht, das Erbe auch einem guten Zweck zugutekommen zu lassen, haben die Angehörigen häufig Fragen. In der Regel geht es den potentiellen Erblassenden darum, mit einem Teil des Nachlasses die eigenen Werte weitergeben oder etwas an die Gesellschaft zurückgeben.

Deshalb der Rat an alle Erblasserinnen und Erblasser: Das offene Gespräch über den Letzten Willen gibt den Angehörigen Sicherheit und hilft, das Erbe so zu gestalten, dass alle damit zufrieden sind.

Den Unterschied sollte jeder kennen, der Gutes hinterlassen möchte: Wer zum Erbenden bestimmt wird, der übernimmt nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten oder Schulden.

Wollen Sie nur einen bestimmten Geldbetrag, eine Immobilie oder einen Kunstgegenstand zugunsten eines guten Zwecks bestimmen, ist ein Vermächtnis der einfachste und beste Weg. Wichtig: Die Organisation sollte über die beabsichtigte Zuwendung informiert sein, um den Wünschen der Erblasserin bzw. des Erblassenden entsprechen zu können.

Beispiel für eine Erbeinsetzung:

Als Erbende bestimme ich zu gleichen Teilen meine Nichte Mia Muster, wohnhaft in der Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt, und den gemeinnützigen Verein XYZ, Vereinsstraße 9 in 98765 Vereinsstadt.

Beispiel für ein Vermächtnis:

Der gemeinnützige Verein XYZ, Vereinsstraße 9 in 98765 Vereinsstadt, soll aus meinem Erbe ein Vermächtnis in Höhe von X Euro bekommen.

Wichtig für alle, die keine Angehörigen haben: Als Erbinnen kümmern sich gemeinnützige Organisationen nach vorhergehende Absprache auch um die Wohnungsauflösung, Bestattung und die Grabpflege – respektvoll, ganz nach den individuellen Wünschen.

Wer mit seinem Erbe Gutes bewirken möchte und sich nicht schon zu Lebzeiten für eine gute Sache eingesetzt hat, steht womöglich vor der Wahl. Die Empfehlung: In aller Ruhe darüber nachdenken, was im eigenen Leben wichtig war. Krankheiten, schwierige Zeiten, besondere Begegnungen oder Glücksmomente prägen und formen oft auch das, was bleiben soll, wenn wir nicht mehr da sind. Lesen Sie, was Ihr Erbe bewirken kann oder lassen Sie sich inspirieren von Menschen und Ihrem Letzten Willen.

Sicherheit darüber, ob das Erbe in gute Hände kommt, gibt ein genauer Blick auf die Organisation. Achten Sie auch deren Transparenz und die gewissenhafte Verwendung der Mittel. Diese sollten öffentlich belegt sein, zum Beispiel in einem Jahresbericht oder auf den Internetseiten. Ein Gespräch vermittelt einen persönlichen Eindruck.

Der Staat würdigt gesellschaftliches Engagement. Auch bei Testamenten und Schenkungen sind Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit. Egal ob der Nachlass groß oder klein ist – er dient der guten Sache.

Wer Gutes hinterlassen möchte, braucht kein großes Vermögen. Anders als beispielsweise bei einer eigenen Stiftung kann man mit einem Testament auch bei kleinem Vermögen etwas von dem weiterzugeben, was einem im Leben wichtig war. Schon 1.000, 2.000 oder 5.000 Euro unterstützen die Arbeit gemeinnütziger Organisationen wirkungsvoll.

Wie Sie ein Testament verfassen

Zettel und Stift – mehr braucht es nicht, um ein handschriftliches Testament zu verfassen. Damit es gültig ist, gibt es nur wenige formale Dinge zu beachten.

Wir zeigen Ihnen, wie ein handschriftliches Testament aussehen kann und was Sie beachten sollten, damit es rechtswirksam ist.

Wollen Sie sichergehen, dass Ihr Letzter Wille unmissverständlich formuliert ist und keine Formfehler enthält, lassen Sie Ihr Testament von einem Rechtsanwältin, Fachanwalt für Erbrecht oder Notarin aufsetzen. Das garantiert Rechtssicherheit und empfiehlt sich vor allem bei komplexen Erbregelungen.

Ihr juristischer Beistand berät Sie auch über die rechtliche Tragweite Ihrer Entscheidungen und hilft Ihnen bei der sicheren Verwahrung Ihres Testaments. Die Kosten der Beratung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Der Notar ist an die Kostenordnung gebunden. Mit einer Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt kann eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden.

Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft, können Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses müssen beide Partner unterschreiben. Setzen Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin sich gegenseitig zum Alleinerben bzw. Alleinerbin ein und bestimmen gleichzeitig einen Schlusserbenden für den Zeitpunkt, an dem sie beide verstorben sind, dann spricht man vom „Berliner Testament“.

Dieser Schritt will gut überlegt sein: Einen gemeinsamen Letzten Willen können Sie nur im Einvernehmen oder nach engen Vorschriften ändern oder widerrufen. Nach dem Tod eines Partners bzw. einer Partnerin ist es in der Regel bindend und gilt im Zweifel auch für den Nachlass der überlebenden Person. Sie sollten daher gemeinsam bestimmen, ob das Testament nach dem Tod des bzw. der Einen geändert werden darf. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich fachlich beraten.

Verbinden Sie mit Ihrer Erbschaft bestimmte Pflichten oder Auflagen, können Sie einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Dieser muss mit mindestens einer weiteren Person und vor einem Notar bzw. Notarin geschlossen werden. Auf diese Weise können Sie zum Beispiel regeln, dass Ihre Kinder den Familienbetrieb weiterführen oder eine gemeinnützige Organisation, die Sie lange Unterstützen, auch nach Ihrem Tod weiter fördern.

Andere Wege, Gutes zu tun

Verschenken Sie Teile Ihres Vermögens – zum Beispiel Geld, ein Haus oder andere Wertgegenstände – bereits zu Lebzeiten, können Sie miterleben, wie damit Gutes bewirkt wird. Soll die Schenkung erst mit Ihrem Tod wirksam werden, geben Sie ein sogenanntes Schenkungsversprechen. Dieses muss notariell beurkundet werden.

Ohne Notarin oder Notar ist eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall“ möglich. Was sperrig klingt, ist einfach: Ein Sparbuch, Bankkonto oder Wertpapierdepot geht am Tag Ihres Todes auf eine Person oder Organisation über. Auf ähnliche Weise können Sie gemeinnützige Organisationen auch als Bezugsberechtigte Ihrer Lebens­ oder Rentenversicherung eintragen. Die Auszahlung dient ohne steuerlichen Abzug der guten Sache.

Übrigens: Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind steuerbefreit.

Wollen Sie Ihr Vermögen dauerhaft einem guten Zweck widmen, kann eine Stiftung richtig sein. Denn gestiftetes Vermögen bleibt erhalten, allein die Zinserträge werden verwendet. Gemeinnützige Organisationen bieten Ihnen dafür vielfältige Wege.

Damit Sie immer alles griffbereit beisammen haben:

Bestellen Sie unser kostenloses Informationsmaterial: Sie möchten mit Ihrem Erbe auch einen guten Zweck bedenken? Sie interessieren sich für die gesetzliche Erbfolge oder den Unterschied zwischen „vermachen“ und „vererben“? Oder Sie wollen erfahren, worauf Sie achten müssen, wenn Sie ein Testament handschriftlich verfassen? Diese Fragen und vieles mehr beantworten wir Ihnen auch in unserer kostenlosen Broschüre „Mein Erbe tut Gutes“.