Wissenswertes zum Vererben für den guten Zweck
Gemeinnützige Organisationen mit einem Testament zu bedenken ist einfach. Nur wenige formale Dinge gilt es zu beachten. Grundlegende Informationen geben Menschen, die etwas für den guten Zweck vererben möchten, und ihren Angehörigen Sicherheit.
Gemeinnützig vererben? Mit einem Testament
Wer im Todesfall erbt, das regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt allein Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner oder den Staat. Wer eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte, muss dies mit einem Testament regeln oder einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Nur ein Testament oder ein Erbvertrag setzen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und ermöglichen individuelle Gestaltungsfreiheit.
Die Angehörigen haben Fragen? Das offene Gespräch gibt Sicherheit
Jeder Mensch kann mit einem Testament frei über die Aufteilung des Vermögens bestimmen. Der Gesetzgeber garantiert Ehepartnerinnen und -partnern, Kindern, Adoptivkindern und Eltern aber einen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe. Das Gespräch mit den Angehörigen gibt allen Seiten Sicherheit.
Nur einen Teil des Erbes einem guten Zweck hinterlassen? Mit einem Vermächtnis
Wer eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder einen Wertgegenstand einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen lassen möchte, regelt dies mit einem Vermächtnis in seinem Testament. Die Organisation wird dann nicht Erbin, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegenüber den Erbinnen und Erben.
Welcher gemeinnützigen Organisation vertrauen? Auf Transparenz achten
Sicherheit darüber, ob das Erbe in gute Hände kommt, gibt ein genauer Blick auf die Organisation. Geachtet werden sollte auf ihre Transparenz und die gewissenhafte Verwendung der Mittel. Diese sollten öffentlich belegt sein, zum Beispiel in einem Jahresbericht oder auf den Internetseiten.
Ohne Abzug für die gute Sache? Gemeinnützige Organisationen sind erbschaftssteuerbefreit
Der Staat würdigt gesellschaftliches Engagement. Alle Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, sind auch bei testamentarischen Zuwendungen und Schenkungen gänzlich von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit. Egal, ob der Nachlass groß oder klein ist – er dient der guten Sache.
Andere Wege, einen guten Zweck zu bedenken? Schenken oder Stiften
Schon zu Lebzeiten kann man zum Beispiel Teile seines Vermögens verschenken, eine Organisation in der Lebensversicherung begünstigen oder verfügen, dass ein Kontoguthaben im Todesfall übertragen wird. Auch die Gründung einer Stiftung oder eine Zustiftung können interessant sein.